Miet- und Benutzungsordnung der Stadt Braunschweig für das Dorfgemeinschaftshaus Lamme

§ 1 Allgemeines

Das Dorfgemeinschaftshaus (künftig DGH genannt) steht mit seinen Einrichtungen gemeinnützigen, karitativen, kulturellen religiösen, sozialen, sportlichen, gesellschaftlichen, jugendpflegerischen, politischen sowie vergleichbaren Vereinen und Verbänden zur Verfügung, soweit der Vereinsarbeit dienenden Veranstaltungen dem Charakter der Räume entsprechen.

Außerdem steht das DGH für sonstige Veranstaltungen (Vereinsvergnügen usw.) und private Nutzungen (Familienfeiern usw.) zur Verfügung, soweit die Veranstaltungen dem Charakter der Räume entsprechen.

Vorrangig sind die im Stadtbezirk 412 - Lehndorf - Watenbüttel ansässigen Privatpersonen, Vereine usw. zu berücksichtigen.

§ 2 Verwaltung

Verwaltung und Betrieb des DGH’s obliegen dem Schützenverein Wilhelm Tell Lamme 1912 e. V. Lamme.

Anträge auf Nutzung sind an den Schützenverein zu richten.

Über Dauernutzungen entscheidet der Stadtbezirksrat.

§ 3 Mietverträge

Mietverträge sind schriftlich abzuschließen.

Grundlage des Mietvertrages sind die am Tage der Veranstaltung jeweils gültigen, vom Rat der Stadt festgesetzten Tarife.

Terminabsprachen werden erst mit Abschluss des Mietvertrages rechtswirksam.

Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter diese Miet- und Benutzungsordnung an. Das gilt auch, wenn die Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen werden.

§ 4 Allgemeine Pflichten

Der Mieter darf Räume und Einrichtungen nur zu dem im Mietvertrag genannten Zweck benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet. Die Räumlichkeiten einschließlich Küche, Toiletten und Flurbereich sind wieder so herzurichten, wie sie bei der Anmietung vorgefunden worden sind. Die Räume nach der Veranstaltung zu reinigen, d.h. die Böden sind feucht zu wischen. Tische müssen feucht abgewischt werden. Bei nicht durchgeführter Reinigung erfolgt diese vom Verwalter auf Kosten des Mieters.

Der Mieter hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen, alle notwendigen Genehmigungen einzuholen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten.

Der Mieter hat durch geeignete Maßnahmen (z. B. Reduzierung der Lautstärke von Musikanlagen, Schließen von Fenstern und Türen usw.) dafür zu sorgen, dass Lärmemmissionen, auch beim Verlassen des Grundstückes, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Gemessen am nächstgelegenen Wohngebäude dürfen nachfolgend aufgeführte Werte nicht überschritten werden:

  • bis 22.00 Uhr 55 dB(A) entspricht dem Geräuschpegel einer normalen Zimmerlautstärke
  • ab 22.00 Uhr 40 dB(A) entspricht dem Geräusch eines Grundpegels (leise Unterhaltung)

Veranstaltungen müssen um 02.00 Uhr, in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag um 03.00 Uhr beendet sein.

§ 5 Sicherheitsvorschriften

Der Mieter hat die baugesetzlichen Bestimmungen zu beachten, besonders in feuersicherheitlicher Hinsicht.

Die Betreiberin der Versammlungsstätte überträgt der Veranstalterin/ dem Veranstalter die Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 bis 4 NVSTättVO siehe unten.

§ 6 Hausrecht

Der Schützenverein übt für die Stadt Braunschweig das Hausrecht gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern aus.

Das Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber Besuchern bleibt unberührt.

§ 7 Einbringung von Einrichtungsgegenständen

Der Mieter darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in die gemieteten Räume einbringen.

Dekorationen und andere eingebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung vom Mieter unverzüglich zu entfernen.

§ 8 Haftung

Der Vermieter überlässt dem Mieter das DGH, seine Einrichtungen und Geräte zur entgeltlichen/unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin für den vorgesehen Verwendungszweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist.

Für Personenschäden, welche dem Mieter, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet der Vermieter sowie dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter von Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Mieter verzichtet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Vermieter sowie gegen dessen gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Absatz 3 gilt dann nicht, soweit der Vermieter für den Schaden nach Maßgabe von Absatz 2 verantwortlich ist.

Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Braunschweig als Grundstücksbesitzerin gemäß §836 BGB für den sicheren Bauzustand von Gebäuden unberührt.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Er ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die vom Mieter, seiner Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungen und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Mieter / der Mieterin.

§ 9 Rücktritt

Der Mieter kann bis spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Termin vom Mietvertrag zurücktreten. Bei späterem Rücktritt sind 50 Prozent des Entgelts zu zahlen.

Der Vermieter kann vom Vertrag zurücktreten,

a) wenn Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lassen,
b) wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Miet- und Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

§38 Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

Die Betreiberin / der Betreiber der Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Während des Betriebes der Versammlungsstätte muss deren Betreiberin / Betreiber oder eine von ihr oder ihm mit der Leistung beauftragte Person ständig anwesend sein.

Die Betreiberin / der Betreiber der Versammlungsstätte muss die Zusammenarbeit des Ordnungsdienstes und der Brandsicherheitswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

Die Betreiberin / der Betreiber der Versammlungsstätte ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Brandvorschriften nicht eingehalten werden können.

Die Betreiberin / der Betreiber der Versammlungsstätte kann die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin / den Veranstalter übertragen. Die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung der Betreiberin / des Betreibers bleibt unberührt.

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